Dienstleistung

Patientenverfügung erstellen

Sie können in einer Patientenverfügung festlegen, in welche Untersuchungen und Behandlungen Sie bei schweren Krankheiten oder nach einem Unfall einwilligen oder welche Sie untersagen.

Die Patientenverfügung ist verbindlich. Etwas anderes gilt nur, wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass die dort getroffenen Festlegungen zum Behandlungszeitpunkt nicht mehr gelten sollen.

Betreuerinnen und Betreuer, Bevollmächtigte und ärztliches Personal müssen sie als wirksame Willensäußerung berücksichtigen. Sie müssen prüfen, ob die Patientenverfügung auf die aktuelle Situation zutrifft. Ist dies nicht der Fall, müssen sie den mutmaßlichen Willen der Patientin oder des Patienten ermitteln. In bestimmten Fällen müssen sie das Betreuungsgericht einschalten.

Es finden regelmäßig Beratungssprechtage statt.

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Mitarbeiter
  • Seniorenarbeit, Spurwechsel, Soziales, Ehrenamt
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Voraussetzungen

keine

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Erforderliche Unterlagen

keine

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Frist/Dauer

keine

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Rechtsgrundlage

Bürgerliches Gesetzbuch:

  • § 1827 Patientenverfügung; Behandlungswünsche oder mutmaßlicher Wille des Betreuten
  • § 1828 Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens
  • § 1829 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen