Dienstleistung

Grundbuchabschrift oder Grundbuchausdruck beantragen

Wenn Sie zur Einsicht in das Grundbuch berechtigt sind, können Sie daraus erhalten:

- Ausdruck oder Abdruck, wenn das Grundbuch maschinell geführt wird


Zuständig:

Notare / Notarinnen oder
Gemeinde Deißlingen, Grundbucheinsichtstelle
Ratschreiberin Iris Fischinger, irisfischinger@deisslingen.de 
Tel. 07420/9396-81

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Mitarbeiter
  • Sachbearbeiterin Bürgerbüro Lauffen und Friedhofsverwaltung Lauffen
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Voraussetzungen

Voraussetzung ist ein berechtigtes Interesse.

Um einen Ausdruck aus dem Grundbuch zu erhalten, müssen Sie dieses glaubhaft darlegen. Im Zweifel müssen Sie das berechtigte Interesse nachweisen. Zum Beispiel als Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks können Sie einen Antrag stellen. Auch als Gläubigerin oder Gläubiger können Sie eine Abschrift beantragen, wenn Sie die Zwangsvollstreckung betreiben wollen.

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Verfahrensablauf

Sie müssen einen Grundbuchausdruck beantragen. Dies können Sie persönlich oder schriftlich tun. Erkundigen Sie sich vorher telefonisch bei der zuständigen Stelle.

Sie können sich auch durch eine andere Person vertreten lassen. Wenn diese Person im Grundbuch nicht als Eigentümerin oder Eigentümer eingetragen und damit antragsberechtigt ist, müssen Sie diese bevollmächtigen. Eine Vollmacht können Sie für diesen Einzelfall oder allgemein als Vorsorgevollmacht erteilen.

Hinweis: Das Grundbuch wird in maschineller Form als automatisierte Datei geführt. Einen einfachen oder amtlichen Ausdruck erhalten Sie bei einer Notarin / einem Notar oder bei der Grundbucheinsichtstelle der Gemeinde.

Grundbucheinsichtsstellen können Ihnen Ausdrucke nur für den Bezirk des örtlichen Grundbuchamts geben.

Als antragstellende Person können Sie sich den Ausdruck auch vom grundbuchführenden Amtsgericht Sigmaringen als Datei elektronisch schicken lassen. Grundbucheinsichtsstellen sind nicht berechtigt, einen Grundbuchausdruck elektronisch zu übermitteln.

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Erforderliche Unterlagen
  • Personalausweis oder Reisepass
  • wenn Sie nicht der Eigentümer oder die Eigentümerin sind: Unterlagen, aus denen sich das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme ergibt
  • wenn Sie sich vertreten lassen: schriftliche Vollmacht von der Person, die einen Antrag stellen darf
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Kosten/Leistung

Je nachdem, wo Sie den Antrag gestellt haben, unterscheiden sich die Kosten.

a) Kosten beim Grundbuchamt:

  • einfacher Ausdruck aus dem Grundbuch: EUR 10,00
  • amtlicher Ausdruck aus dem Grundbuch: EUR 20,00

Die einzelnen Kostenarten können Sie im Kostenverzeichnis zum Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) unter den jeweiligen Nummern nachlesen.

b) Kosten beim Notar:

  • diese sind beim jeweiligen Notar zu erfragen

Hinweis: Die Gesamtkosten sind immer von den konkreten Dienstleistungen der Notarin oder des Notars in Ihrem Einzelfall abhängig.

Grundbucheinsichtstellen und Notariat können für ihre Tätigkeit einen Vorschuss verlangen.

Achtung: Im Internet beantragen Privatfirmen behördliche Dokumente für Kunden teilweise zu stark überhöhten Preisen. Geburtsurkunden kosten bei diesen Firmen zum Beispiel ab 35 Euro.

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Rechtsgrundlage
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Zugehörigkeit zu