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Hinweise zum Räum- und Streudienst / Winterdienst
Hiermit möchten wir einige Hinweise zum Räum- und Streudienst nach den Bestimmungen der gemeindlichen Streupflichtsatzung geben.
Gleichzeitig bitten wir alle betroffenen Einwohner mitzuhelfen, dass Gefahren durch Schnee- und Eisglätte für Fußgänger bzw. allgemein für Verkehrsteilnehmer, vermieden werden. Die wichtigsten Bestimmungen unserer Räum- und Streupflichtsatzung sind folgende:
1. Die Straßenanlieger sind verpflichtet, innerhalb der geschlossenen Ortslage die Gehwege bei Schneefall zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen.
2. Straßenanlieger sind die Eigentümer und Besitzer (Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr aus eine Zufahrt oder einen Zugang haben. Sind für die-selbe Fläche mehrere Straßenanlieger verpflichtet (Eigentümergemeinschaft bzw. Wohnungseigentümergemeinschaft), so besteht hier eine gesamtschuldnerische Verantwortung. Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite ein ausgebauter Gehweg verläuft.
3. Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind. Entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn sind, falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, Flächen in einer Breite von 1,00 m.
4. Gehwege sind auf eine solche Breite von Schnee oder Eis zu räumen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist. In der Regel sind also Gehwege mindestens auf 1,00 m Breite zu räumen. Schnee und Eis können auf dem verbleibenden Gehwegrest, sonst am Rande der Fahrbahn, abgelagert werden. Nach Tauwetter sind Straßenrinnen und Wassereinläufe in der Straße so freizumachen, dass das Schmelzwasser abrinnen kann. Schließlich ist für jedes Hausgrundstück ein Zugang zur Fahrbahn von mindestens 1,00 m Breite zu räumen.
5. Gehwege und Zugänge zur Fahrbahn sind bei Schnee- und Eisglätte rechtzeitig zu bestreuen. Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt und Asche zu verwenden. Salz oder salzhaltige Stoffe sind auf ein unumgängliches Mindestmaß zu beschränken.
6. Gehwege und Zugänge zur Fahrbahn müssen montags bis freitags bis 07.00 Uhr, samstags bis 08.00 Uhr und sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee und/oder Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, wenn notwendig auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Die Verpflichtung dazu endet um 20.00 Uhr.
Der vollständige Text der Satzung kann im Bürgermeisteramt, bei der Ortschaftsverwaltung oder auf der Homepage der Gemeinde Deißlingen (Ortsrecht, Satzungen) eingesehen werden.
Der Winterdienst auf den Straßen der Gemeinde wird wie in den Vorjahren durch den gemeindlichen Bauhof und beauftragte Dritte durchgeführt. Auch die Reihenfolge des Räum- und Streudienstes erfolgt wie in den Jahren zuvor. Es werden danach zuerst die viel befahrenen Hauptstraßen, Teilstrecken und Kreuzungen geräumt und bestreut, danach die Nebenstraßen in den Wohngebieten und die sonstigen Straßen und Wege. Wir bitten um Ihr Verständnis.
Die Fahrzeughalter unserer Gemeinde bitten wir wiederum, nach Möglichkeit ihre Fahrzeuge außerhalb des Straßenraumes auf den privaten Grundstücken abzustellen. In schmalen Straßen wird bei der Räumung so verfahren, dass einer der beiden Gehwege (Schrammborde) zugeschoben wird. In Sackgassen werden nach Möglichkeit auf gemeindeeigenen Flächen Schnee und Eis geschoben bzw. gelagert.
Unter Umständen müssen Abstriche im Standard der Schnee- und Eisfreiheit hingenommen werden, da die Gemeinde versucht, durch den sparsamen Einsatz von Salz, die Umwelt zu schonen.
Außerdem möchten wir nochmals den Hinweis geben, dass das Warmlaufen von Fahrzeugen nach §30 StVO nicht erlaubt ist. Dies gilt auch, wenn das Auto nur kurz verlassen wird. Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten.